Ambulante Pflege
Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen
Pflegegeld
Pflegegeld erhalten Versicherte, wenn die Pflegekasse aufgrund des Gutachtens vom Medizinischen Dienst Niedersachsen das Bestehen eines Pflegegrades anerkennt.
Regelmäßige Beratungsbesuche durch einen zugelassenen, ambulanten Pflegedienst oder durch eine anerkannte Pflegeperson helfen, die optimale Versorgung des Pflegebedürftigen zu sichern. Diese Beratungsbesuche werden von den Pflegekassen finanziert und müssen bei der Pflegekasse nachgewiesen werden.
Es werden folgende monatliche Beträge gezahlt: | |
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Pflegegrad I | - |
Pflegegrad II | 347,00 EUR |
Pflegegrad III | 599,00 EUR |
Pflegegrad IV | 800,00 EUR |
Pflegegrad V | 990,00 EUR |
Regelmäßige Beratungsbesuche durch einen zugelassenen, ambulanten Pflegedienst oder durch eine anerkannte Pflegeperson helfen, die optimale Versorgung des Pflegebedürftigen zu sichern. Diese Beratungsbesuche werden von den Pflegekassen finanziert.
Ergänzend zu den anerkannten Pflegediensten bieten folgende Dienstleister ebenfalls Beratungsbesuche an:
- Pflegeberaterin
Helga Weiner
Telefon: 04474 / 5051400 o. 0172 / 46 38 143
- Pflegeberater
Bernhard Moorkamp
Telefon: 05957 / 88 81 14 o. 0176 / 57 60 95 12
Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen
Die Pflege erfolgt teilweise oder vollständig durch einen ambulanten Pflegedienst. Der Betroffene vereinbart mit einem Pflegedienst, welche Leistungen erbracht werden sollen. Diese Leistungen werden dann direkt vom ambulanten Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet.
Es werden folgende monatliche Beträge gezahlt: | |
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Pflegegrad I | - |
Pflegegrad II | 796,00 EUR |
Pflegegrad III | 1.497,00 EUR |
Pflegegrad IV | 1.859,00 EUR |
Pflegegrad V | 2.299,00 EUR |
Werden diese Beträge nicht ausgeschöpft und gibt es private Pflegepersonen, kann im Rahmen einer Kombinationsleistung anteiliges Pflegegeld gezahlt werden.
Entlastungsleistungen
Dieser zusätzliche Betreuungsbetrag in Höhe von 131,00 EUR für die Pflegegrade 1 - 5 ist zweckgebunden und dient zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Außerdem kann er für eine hauswirtschaftliche Unterstützung oder zur Betreuung eingesetzt werden. Allerdings ausschließlich bei anerkannten Dienstleistern. Diese finden Sie unter der Anbieterliste für Entlastungs- und Betreuungsdienste.
Weiterhin werden folgende Sachleistungen erstattet:
- Tages- oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- besondere Angebote zur allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene ambulante Pflegedienste
- anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote
Hilfsmittel
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für bestimmte Hilfsmittel wie z. B. Pflegebett, Beistelltisch, Rollstuhl, Rollator.
Normalerweise ergibt sich eine Zuzahlung von 10,00 EUR pro Hilfsmittel, wenn keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt.
Für Pflegehilfsmittel, wie z. B. Handschuhe und Einmalunterlagen, werden bis zu 42,00 EUR monatlich übernommen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Die Pflegekasse kann sich pro pflegebedürftiger Person mit einem Zuschuss von 4.180,00 EUR einmalig an wohnumfeldverbessernden Maßnahmen beteiligen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, dürfen die Zuschüsse einen Höchstbetrag von 16.720,00 EUR (bis zu 4 Pflegebedürftige) nicht überschreiten. Dies betrifft z. B. Umbaumaßnahmen, um eine Barrierefreiheit herzustellen. Dabei sind alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich sind und damit auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs, als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten.