Beratung zur Gründung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Beratung zur Gründung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Was sind „Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA)“?


Wenn Pflegebedürftige noch in der eigenen Häuslichkeit wohnen, wird die Versorgung vielfach von den Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen übernommen, die bei Bedarf ambulante Pflegedienste hinzuziehen.


Angebote zur Unterstützung im Alltag sind ein weiterer Baustein der Versorgung. Sie erbringen keine Pflegeleistungen, sondern unterstützen Pflegebedürftige und Angehörige bei der Bewältigung des Alltages.
 
Die Leistungen der AZUA umfassen:

  • Betreuung, Beaufsichtigung und Alltagsbegleitung der Pflegebedürftigen
  • Pflegebegleitung und Entlastung für die Angehörigen
  • hauswirtschaftliche Dienste im unmittelbaren Umfeld der Pflegebedürftigen.


Angebotsformen sind:

  • Einzelbetreuung
  • Gruppenbetreuung
  • Entlastung von Pflegenden
  • Entlastung im Alltag / hauswirtschaftliche Dienstleistungen.


Pflegebedürftige wie auch Angehörige sollen so bei der Bewältigung ihres Alltages im Umfeld von Pflege unterstützt und entlastet werden.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich. Es handelt sich hierbei um eine Leistung der Pflegeversicherung, die nicht an die Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern von den Pflegekassen gegen Vorlage von Rechnungen für tatsächlich in Anspruch genommene Versorgungsleistungen erstattet wird.

Pflegekassen rechnen den Entlastungsbetrag nur mit Anbietern ab, die dafür zugelassen sind und eine Anerkennung des Landes erhalten haben.

Welche Voraussetzungen sind für die Anerkennung zu erfüllen?


Anerkannt werden können

  • Juristische Personen oder Personengesellschaften (z. B. GbR, GmbH, Vereine) mit haupt- und / oder ehrenamtlich tätigen eingesetzten Kräften
  • Einzelpersonen im Rahmen selbständiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht
  • Einzelpersonen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer*innen


Für jede Anbieterart gelten eigene Anerkennungsvoraussetzungen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt das Landesamt die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag, die den Anbieter dazu berechtigt, seine erbrachten Leistungen mit den Pflegekassen abzurechnen.
 
Im Downloadbereich finden Sie alle Formulare (je nach Anbieterart) zur Beantragung der Anerkennung. Die erforderlichen Unterlagen richten Sie schriftlich an die zuständige Anerkennungsbehörde, hier das


Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Team3SL2, Frau Ahlers

Domhof 1
31134 Hildesheim

Tel.: 04231 14 195

 

Der Seniorenstützpunkt steht Ihnen beratend bei der Beantragung zur Seite.


Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zu AZUA

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