Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Das Gesamtbudget für Kurzzeitpflege- und Verhinderungspflege  beträgt ab dem 01.07.2025 3.539 EUR und ist flexibel einsetzbar!


Anspruch haben alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 und nur auf Antragstellung!


Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist auf bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr festgelegt.


Kurzzeitpflege


Die Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung für einen begrenzten Zeitraum. Die Pflegekasse übernimmt auf Antrag die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Ebenfalls als Unterstützung der häuslichen Pflege kommt diese Pflegeform in Betracht.


  1. wenn für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung ein stationärer Aufenthalt nötig ist. Insbesondere kann dies erforderlich sein, wenn etwa für die häusliche Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen noch Umbaumaßnahmen erforderlich sind oder die Pflegeperson die Pflege noch nicht sofort übernehmen kann,

  2. wenn die Pflegeperson verhindert ist (z. B. aufgrund von Krankheit oder Urlaub) und die Zeit nicht durch Leistungen der Verhinderungspflege überbrückt werden kann; oder in Krisenzeiten, z. B. bei völligem Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit.


Bei Empfängern von Pflegegeld wird das Pflegegeld ab dem 28. Tag um 50% gekürzt. Für den Aufnahme- und Entlassungstag wird das volle Pflegegeld gezahlt.


Die Einrichtung wird dem Pflegebedürftigen die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und die Investitionskosten in Rechnung stellen. Wir empfehlen, sich im Vorfeld über die Höhe der Kosten zu Informieren.

Verhinderungspflege...


kann in Anspruch genommen werden, wenn eine private Pflegeperson bei der Pflegekasse eingetragen ist und man Geld- oder Kombinationsleistungen erhält.


Ist die private Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege.


Die Verhinderungspflege kann ambulant durch eine private Ersatzpflegeperson, die nicht bis zum 2. Grade mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist und nicht mit im Haus wohnt, für eine Ersatzpflege erbracht werden. Die Ersatzgeldleistung darf pro Monat die Höhe des Pflegegeldes nicht überschreiten.


Bei einer Ersatzpflege durch Angehörige oder Haushaltsmitglieder, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes nicht überschreiten. Hier können auf Nachweis weitere notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind (unbezahlter Urlaub der Ersatzpflegeperson, Fahrtkosten), übernommen werden.


Die Verhinderungspflege kann ebenfalls über ambulante Angebote wie ambulante Pflegedienste oder familienentlastende Dienste erbracht werden.


Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt. Bei der Inanspruchnahme der tageweisen Ersatzpflege werden für den ersten und letzten Tag das volle Pflegegeld gezahlt, an den Tagen dazwischen wird das Pflegegeld um 50% gekürzt. (Bsp.: Pflegeperson fährt für 7 Tage in den Urlaub, somit wird für 5 Tage 50% vom Pflegegeld gezahlt).